Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden.
Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle
Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes wird der Zuschuss nur einmal gewährt.
An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Folgende Einkommensgrenzen sind zu beachten:
| Haushalt | Einkommensgrenze | "Einschleifregelung"
|
|---|
| 1 Person HH | 1.410,00 Euro | 1.610,00 Euro |
| 2 Personen HH | 1.920,00 Euro | 2.120,00 Euro |
| 3 Personen HH | 2.360,00 Euro | 2.560,00 Euro |
| 4 Personen HH | 2.800,00 Euro | 3.000,00 Euro |
| 5 Personen HH | 3.240,00 Euro | 3.440,00 Euro |
| 6 Personen HH | 3.680,00 Euro | 3.880,88 Euro |
| 7 Personen HH | 4.120,00 Euro | 4.320,00 Euro |
| jede weiter Person | plus 440,00 Euro | plus 200 Euro |
Als Einkommen gelten grundsätzlich:
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• aus nicht selbständiger Arbeit
• aus Gewerbebetrieb
• aus Land- und Forstwirtschaft
• aus Vermietung und Verpachtung
• aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne
• Gehälter
• Renten
• Pensionen (inkl. Ausgleichszulage)
• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
• Leistungen aus der Krankenversicherung
• Wohnbeihilfen
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art
• Kinderbetreuungsgeld
• Lehrlingsentschädigungen
• Zivildienstentschädigungen
• Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten:
• Familienbeihilfen
• Familienzuschüsse
• Familienbonus Plus
• Kinderabsetzbeträge
• Studienbeihilfen
• Pflegegelder
• Kinderpflegegelder
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz bzw. dem Heimopferrentengesetz
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
• Spesenersätze
• Diäten und Kilometergelder
Heizkostenzuschuss 2025/26 mehr Informationen