Heizkostenzuschuss 2025/26

Veröffentlichungsdatum07.10.2025Lesedauer2 MinutenKategorienStartseite, Startseite WEB
heizkosten

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. 
Der Zuschuss beträgt einmalig maximal 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle

Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.

Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes wird der Zuschuss nur einmal gewährt.

An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Folgende Einkommensgrenzen sind zu beachten:

HaushaltEinkommensgrenze"Einschleifregelung"
1 Person HH1.410,00 Euro1.610,00 Euro
2 Personen HH1.920,00 Euro2.120,00 Euro
3 Personen HH2.360,00 Euro2.560,00 Euro
4 Personen HH2.800,00 Euro3.000,00 Euro
5 Personen HH3.240,00 Euro3.440,00 Euro
6 Personen HH3.680,00 Euro3.880,88 Euro
7 Personen HH4.120,00 Euro4.320,00 Euro
jede weiter Person plus 440,00 Europlus 200 Euro

Als Einkommen gelten grundsätzlich:

• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
• aus nicht selbständiger Arbeit
• aus Gewerbebetrieb
• aus Land- und Forstwirtschaft
• aus Vermietung und Verpachtung
• aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:

• Löhne
• Gehälter
• Renten
• Pensionen (inkl. Ausgleichszulage)
• Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
• Leistungen aus der Krankenversicherung
• Wohnbeihilfen
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art
• Kinderbetreuungsgeld
• Lehrlingsentschädigungen
• Zivildienstentschädigungen 
• Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten:

• Familienbeihilfen
• Familienzuschüsse
• Familienbonus Plus
• Kinderabsetzbeträge
• Studienbeihilfen
• Pflegegelder
• Kinderpflegegelder
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz bzw. dem Heimopferrentengesetz
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch:

• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
• Spesenersätze
• Diäten und Kilometergelder

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