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Guntram Ganahl
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Nicole Kaufmann
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Mindestsicherung

Mindestsicherung

Was ist die Mindestsicherung?

Die offene Mindestsicherung ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind und ihren Bedarf für Kernleistungen mit eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) nicht mehr abdecken können. Die Mindestsicherung ist eine finanzielle Leistung des Landes und der Gemeinden.

Welche Leistungen kann ich erhalten? Was wird durch die Mindestsicherung abgedeckt?

Die Mindestsicherung umfasst insbesondere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

Der Lebensunterhalt, zu dem der Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe zählen, wird durch Leistung von Mindestsicherungssätzen abgedeckt.
 
Der Wohnbedarf, zu dem die Miete, die allgemeinen Betriebskosten sowie die Abgaben zählen, wird in der tatsächlichen Höhe, sofern diese Kosten angemessen sind, übernommen.
 
Sofern keine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt, werden Personen, die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes erhalten, zur Krankenversicherung angemeldet und es werden entsprechende Krankenversicherungsbeiträge übernommen.

Welche Anspruchsvoraussetzungen muss ich erfüllen?

Bevor eine Leistung aus der Mindestsicherung gewährt werden kann, muss die hilfsbedürftige Person zunächst ihre eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) einsetzen.
 
Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die der hilfsbedürftigen Person auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Nicht zum Einkommen zählen aber z.B. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (insb. Familienbeihilfe), der Familienzuschuss des Landes und das Pflegegeld.
 
Vermögen ist, sofern es nicht ausdrücklich von der Verwertungspflicht ausgenommen ist, im Vorhinein einzusetzen. So müssen z.B. Häuser und Eigentumswohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, weiters berufs- oder behinderungsbedingt benötigte Kraftfahrzeuge oder Ersparnisse bis zu einem Freibetrag von € 3.720 (Wert für 2010) grundsätzlich nicht verwertet werden.